Führerschein-Richtlinien
Leitsätze der Fahrtauglichkeit bei Menschen
mit epileptischen Anfällen (Bundesanstalt für das Straßenwesen 2000)
Grundsätze:
Gruppe 1 (PKW, Motorräder)
Die Fahrtauglichkeit ist aufgehoben, solange ein wesentliches Risiko weiterer Anfälle (Anfallsrezidiven) besteht.
Ausnahmen:
Einfache fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung, ohne motorische, ohne sensorische oder ohne kognitive Behinderung und nach mindestens einjähriger Verlaufsbeobachtung ohne Übergang zu komplex fokalen oder generalisierten Anfällen.
Ausschließlich an Schlaf gebundene Anfälle nach mindestens dreijähriger Beobachtungszeit.
Beachten
Sie: seltene Anfälle, Anfälle mit Vorboten, langjähriges
unfallfreies Fahren stellen keine Ausnahme dar.
Kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht:
O
Nach einem einmaligem Anfall nach einer
Beobachtungszeit von 3-6 Monaten unter der Voraussetzung,
dass es sich um einen Gelegenheitsanfall (durch
Schlafentzug, Alkoholkonsum oder akute Erkrankung) handelte, und wenn
1. der
Nachweis erbracht wurde, dass die auslösenden Bedingungen nicht mehr vorhanden
sind
Bei Gelegenheitsanfällen im Rahmen einer Alkoholabhängigkeit ist eine
zusätzliche Begutachtung durch
Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie oder Rechtsmedizin erforderlich.
2. die Abklärung keinen Hinweis auf einen ursächlichen Hirnschaden
ergeben hat.
O Nach einjähriger Anfallsfreiheit, wenn kein wesentliches Risiko für weitere Anfälle besteht. Bei langjährig bestehenden, bislang therapieresistenten Epilepsien beträgt die erforderliche anfallsfreie Zeit 2 Jahre.
-
Das
Elektroenzephalogramm (EEG) muss dabei nicht von den für Epilepsie typischen
Wellenformen frei sein.
-
Eine massiv ausgeprägte Spike-Wave-Tätigkeit im EEG, eine im Verlauf
nachgewiesene Zunahme
von generalisierten Spike-Wave-Komplexen oder fokalen Sharp-Waves sowie das Fortbestehen einer Grundrhythmusverlangsamung
können eine erhöhte Rezidivneigung anzeigen.
O Nach Anfällen, die nur kurze Zeit (etwa 2 Wochen) nach Hirnverletzungen oder Hirnoperationen aufgetreten sind und einem anfallsfreien Zeitraum von einem halben Jahr
Gleichzeitig bestehende weitere körperliche oder psychische Krankheiten und Störungen sind bei der Begutachtung zu berücksichtigen.
Bei
Beendigung einer antiepileptischen Behandlung mit Absetzen der Antiepileptika
ist den Betroffenen für die Dauer der Reduktion und des Absetzen des letzten
Medikamentes sowie der ersten 3 Monate danach zu raten, wegen des erhöhten
Anfallsrezidivs kein Kraftfahrzeug zu führen, wobei Ausnahmen in gut
begründeten Fällen möglich sind. Im Falle eines Anfallsrezidivs genügt in
der Regel eine Fahrtunterbrechung von 6 Monaten, wenn vorher die vorgeschriebene
anfallfreie Zeit eingehalten wurde.
Voraussetzungen zur Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit:
Regelmäßige Überwachung einschließlich Fremdanamnese, ausreichende Zuverlässigkeit und Selbstverantwortlichkeit des Patienten, regelmäßige EEG- und Blutspiegelkontrollen, in Zweifelsfällen Video-Simultan-Doppelbildaufzeichnung oder mobiles Langzeit-EEG.
Kontrolluntersuchungen:
sind in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren erforderlich
Gruppe 2 (LKW, Busse)
Die Fahrtauglichkeit ist nach mehreren Anfällen
grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahme: durch ärztliche Kontrolle nachgewiesene 5-jährige Anfallsfreiheit
ohne medikamentöse Behandlung